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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden das ein Harz IV Empfänger weniger als 10km mit den Fahrrad fahren. Im Streitfall wollte der Kläger die Wegstrecker zum Bahnhof mit dem Auto überbrücken. Das Jobcenter hat die 4500 Fördergeld abgelehnt.
Der Kläger ist ein 28-Jährir Mann. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Bremer Umland. Den 35km langen Weg zur Arbeit legt er bisher mit dem Wagen seines Vaters zurück. Diese braucht den Wagen nun aber selber. Eine Finanzierung durch eine Bank war aufgrund einer Privatinsolvenz nicht möglich.
Er beantrage daher eine Förderung von 4500 Euro um den Wagen seiner Tante zu kaufen. Diese sei nötig um am rotierenden Schichtsystem bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shooping zu arbeiten.
Öffentliche Verkehrsmittel war nicht möglich.
Das Jobcenter entschied gegen den Antrag und argumentiere das der Kläger auch mit einem Fahrrad oder einer Fahrgeneinschaft den Weg zurücklegen kann. Der Kläger sei auf den Wagen nicht angewiesen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Auffassung des Jobcenters in einem Eilverfahren vorläufig bestätigt.
Es sei dem Mann problemlos möglich, die Strecke zum Bahnhof mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder besondere Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den Nahverkehr verwiesen werden könnten.
Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen Erwachsenen zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen.
Auf die Idee einen weit günstigeren Kleinwagen zu kaufen, ein E-Bike oder Mofa kam das Gericht nicht. Auch der Kläger scheint nur einen Wagen im Auge gehabt zu haben. Oder Wagen der Tante die 4000 euro Wert war wurde aufgrund der Meinung des Gerichts nicht geprüft. Den Verweis das die Tante den Wagen auch leihen könnte kam die Familie auch nicht. Die Tante braucht den Wagen augenscheinlich nicht.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.09.2019 - L 15 AS 200/19 B ER
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung v. 07.10.2019
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